Für eine Trassenführung der Vernunft und Zukunft

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Ortsumfahrung Gniebel“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister wird dem Namen der Zusatz eingetragener Verein in seiner abgekürzten Form „e.V.“ beigefügt. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Pliezhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Zweck: Die „Bürgerinitiative Ortsumfahrung Gniebel“ versteht sich als eine Interessengemeinschaft von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Pliezhausen, die sich für eine vernünftige und umweltgerechte Lösung zur Verkehrsentlastung des Teilortes Gniebel einsetzt. Oberste Aufgabe ist dabei die Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes.

2. Die Ziele sind dabei insbesondere:

- Erhaltung von ökologisch wertvoller Landschaft
- Vermeidung der Beschädigung des unter Landschaftsschutz gestellten Waldes östlich der B 27 bei Rübgarten
- Erhaltung des zentralen Naherholungsgebietes von Gniebel, Pliezhausen und Rübgarten
- Erhaltung von Frischluftströmungen und Frischluftentstehungsgebieten für Gniebel und
      Rübgarten
- Erhaltung und Sicherung von Lebensraum für den Artenreichtum der Pflanzen- und Tierwelt, Schutz von bedrohten Arten
- Vermeidung von Mehrbelastungen für Mensch und Natur, insbesondere von Rübgarten und Gniebel

3. Dies geschieht unter anderem durch Herstellung und Verbreitung von Aufrufen, Informationen und Dokumentationen, durch Organisation von und Beteiligung an Vortrags- und Diskussions-
veranstaltungen sowie allen sonstigen Maßnahmen, die der Förderung des Vereinszweckes zu dienen geeignet sind.
 

4. Der Verein unterstützt nach seinen Möglichkeiten Personen und Organisationen, die sich für die genannten Ziele einsetzen. Er ist dazu berechtigt, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen, eventuell mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen und Gutachten, feststellen und bewerten zu lassen.
 

§ 3  Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Beitritts- und Austrittserklärungen bedürfen der Schriftform und werden an den Vorstand gerichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Dort entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und/oder die Rückerstattung bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge.

3. Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Beitritt und für die Folgejahre jeweils im Januar zu zahlen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss muss auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitgliedern entschieden werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, auf der Mitgliederversammlung gehört zu werden.
 

§ 5  Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden und mindestens 3, maximal 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter einer der beiden Vorsitzenden, vertreten den Verein.
Der Vorstand stimmt mit einfacher Mehrheit ab und ist mit einer Anzahl von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder oder Dritte mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen oder Ausschüsse bzw. Beiräte bilden und hinzuziehen. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte so lange weiter, bis die Neuwahl erfolgt ist.
 

§ 6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung vom 5. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit. Vertreter/innen von juristischen Personen müssen sich auf Verlangen des Vorstandes durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen. Keine Person kann mehrere Stimmrechte gleichzeitig wahrnehmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlüssen über den Ausschluss eines Mitglieds, über ablehnende Beitrittsentscheidungen, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann eine Entscheidung nur mit der dafür vorgesehenen Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen werden.
Eine Zweckänderung kann nur einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von einem Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet; für ihre ordnungsgemäße Darstellung ist der Vorstand verantwortlich.
 

§ 7 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
 

§ 8 Geschäftsstelle

Die Mitgliederversammlung bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle. Ist eine Bestimmung noch nicht erfolgt oder wird eine bestehende Geschäftsstelle aufgegeben, so wird der Wohnsitz des/der 1. Vorstandsvorsitzenden Geschäftsstelle.
 

§ 9 Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Gemeinnützigkeit

Der Verein bemüht sich um die Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Gemeinnützigkeit. Dafür notwendige Satzungsänderungen können vom Vorstand beschlossen werden.
 

§10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinzweckes.
Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die bis dahin gewählten Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren.
 

Pliezhausen, den 15. Mai 2002

Die folgenden Gründungsmitglieder bezeugen mit ihrer Unterschrift die Satzungsänderung des
§1 und §5, die rechtsmäßig durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wurde:
 

Gründungsmitglieder:

Eike Schällig-Hensch  Schwalbenstr. 27 72124 Pliezhausen

Walter Neunhöffer  Schwalbenstr. 19 72124 Pliezhausen

Jürgen Hoffmann  Drosselstr. 16  72124 Pliezhausen

Anja Lässer   Schwalbenstr. 25 72124 Pliezhausen

Isa Thinius   Drosselstr. 16  72124 Pliezhausen

Dr. Klaus Schartel  Äckerlestr. 34  72124 Pliezhausen

Karin Greil   Äckerlestr. 34  72124 Pliezhausen

Peter Biedermann  Quellenstr. 74  72124 Pliezhausen

Klaus Preidecker  Erlenweg 3  72124 Pliezhausen

Gerhard Marks Äckerlestr.36  72124 Pliezhausen


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Aktualisiert 27.07.2006